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Diese Absenkung erfolgt nach einem Jahr ohne Änderung der Photovoltaik-Einspeisevergütung gemäß EEG 2023. Ab dem 1. Februar 2024 wird eine Absenkung um ein Prozent vorgenommen.
Die Kürzung der Förderung betrifft Photovoltaikanlagen und feste Einspeisetarife, die um 0,4 Cent pro Kilowattstunde unter die Erlöse aus der Direktvermarktung sinken. Betroffen von dieser Änderung sind Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt an Gebäuden und Lärmschutzwänden.
Aktuell liegen die Fördersätze für diese Anlagen bei Teileinspeisung je nach Anlagengröße zwischen 8,20 und 5,80 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung liegt die feste Einspeisevergütung zwischen 13,00 und 10,90 Cent pro Kilowattstunde. Andere Anlagen erhalten in beiden Kategorien einen Zuschuss von 6,60 Cent pro Kilowattstunde. Dachanlagen und Anlagen auf Lärmschutzwänden erfordern einen Investitionswert zwischen 8,60 und 6,20 Cent pro Kilowattstunde bei Übereinspeisung und zwischen 13,40 und 8,10 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung. Für andere Anlagen beträgt der Investitionswert 7,00 Cent pro Kilowattstunde.
Am 1. Februar werden alle diese Förderbeträge um ein Prozent gesenkt. Darüber hinaus kommt es nach dem EEG 2023 ab dem 1. August 2024 zu einer halbjährlichen Degression der Förderung. Dies führt zu einer weiteren Reduzierung der Fördersätze um ein Prozent. Ab dem 1. Februar gelten daher Werte zwischen 6,14 und 13,27 Cent pro Kilowattstunde. Die feste Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt wird weiterhin um 0,4 Cent pro Kilowattstunde gesenkt.
Obwohl die Details noch ausgearbeitet werden, ist derzeit ungewiss, wann das „Solarpaket 1“ vom Bundestag verabschiedet wird. Bei einer aktuellen Abstimmung haben sich die Abgeordneten vor allem auf Windenergiemaßnahmen konzentriert und es bleibt abzuwarten, ob die EEG-Novelle in der ersten Sitzungswoche des Bundestags Mitte Januar 2024 auf die Tagesordnung kommt.
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